Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten bleibt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Ein daraus resultierender Auftrag ist zudem immer schriftlich zu erteilen. Bei der Übergabe der Arbeitsmaschine bekommen Sie eine detaillierte Einweisung auf das Gerät. Wenn alle relevanten Daten auf dem Übergabeprotokoll dokumentiert sind, vermitteln Ihnen geschulte Mitarbeiter alles Nötige, um die Hubarbeitsbühne fach- und sachgerecht zu führen und zu bedienen.